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Keine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung

angenommen 164 11

Thema
Homophobie

Jahr
2013

Eingabeform
Petition

Adressat
Bund

Inhalt

Wir fordern, dass der Bund Artikel 8 Abs. 2 der Bundesverfassung folgendermassen ändert: Art. 8: Rechtsgleichheit2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Begründung

Wir stellen fest, dass unsere Verfassung nicht mehr im Einklang mit unserer Gesellschaft steht. Eines der Grundrechte, Fundament unserer Demokratie, ist die individuelle Freiheit. Wir sind der Ansicht, dass dieses Recht nicht gewahrt ist, was die Gesellschaft schwächt und die Würde des Einzelnen gefährdet.Das Hinzufügen der Begriffe «sexuelle Orientierung» und «Geschlechtsidentität» in Artikel 8 unserer Verfassung erlaubt es, eine Lücke in der bestehenden Liste der Diskriminierungen zu füllen. Wir halten diese Präzisierung für notwendig, weil der Begriff «Lebensform» nicht genügend eindeutig ist.Derzeit macht einer von fünf jungen Homosexuellen vor seinem 25. Altersjahr einen Suizidversuch, verglichen mit einem von vierunddreissig bei den Heterosexuellen[1]. Diese Raten zeigen ein gewisses Unbehagen. Durch die Änderungen, die wir vorschlagen, möchten wir die Verfassung an die Entwicklung der Sitten anpassen.So wie es in den Verfassungen der Kantone Basel-Stadt, Genf und Zürich bereits festgehalten ist, möchten wir mit dieser Änderung erreichen, dass der Bund den Schutz aller Bürger gegenüber jeder Art von Diskriminierung gewährleistet. [1] Von der Universität Zürich anfangs 2013 publizierte Studie.