Inhalt
Wir fordern vom Bund, dass die unter Artikel 3 lit. c des Güterkontrollgesetzes aufgeführten besonderen militärischen Güter fortan als Kriegsmaterial betrachtet und der Kriegsmaterialverordnung Artikel 2 Anhang 1 hinzugefügt werden.
Begründung
Wir sind der Überzeugung, dass momentan im Bereich des Exportes von militärischen Gütern aus der Schweiz Handlungsbedarf besteht. Die bestehende Gesetzeslage betrachtet bestimmte besondere militärische Güter, z. B. Flugzeuge vorgesehen für den Ausbildungszweck, nicht als Kriegsmaterial, obwohl diese mit Aufhängevorrichtungen für Munition versehen sind. Diese momentan bestehenden Regelungen weisen Lücken für Missbräuche auf.Mit der Annahme der Petition würden wir unserer moralischen Verantwortung, kriegerische Aktionen zu vermindern, besser nachkommen. Unser Vorschlag würde mögliche Missbräuche in der Zukunft verhindern und somit die Glaubwürdigkeit unserer Neutralität nachhaltig stärken.